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Eine Frau und ein Mann schauen auf einen Bildschirm in einem hellen Raum

Wichtige Informationen zur E-Rechnung

Konto- und Kreditkartenabrechnungen ab 1. Januar 2027 via E-Rechnung

Die E-Rechnung ist seit 2025 ein fester Bestandteil in der digitalen Rechnungsumstellung. Deswegen müssen Unternehmen darauf eingestellt sein, diese Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. 

Effiziente Rechnungsabwicklung

Vereinfachte und übersichtliche Arbeitsabläufe reduzieren Fehlerquellen.

Medienbruchfreie, schnelle Übermittlung

Mit dem direkten elektronischen Versand statt dem Postweg sparen Sie Zeit und Aufwände.

Mehr Sicherheit

Sie erhalten Unterstützung dabei, die Anforderungen an Revisions- und Rechtskonformität sowie des Datenschutzes zu erfüllen.

Ressourcenschonend

Sie reduzieren nachhaltig den Verbrauch von Büromaterial.

Wir stellen um auf E-Rechnungen

Unsere Konto- und Kreditabrechnung für Firmenkunden stellen wir ab dem 1. Januar 2027 auf die gesetzlich vorgeschriebene E-Rechnung um.

Wichtig für Sie: 

  •  Sie benötigen einen Online Zugang.
  • Ab 01.01.2027 ist eine postalische Zustellung nicht mehr möglich.
  • Auch eine Zustellung via E-Mail Adresse ist nicht möglich.
  • Ihre Abrechnung finden Sie ab Januar in Ihrem elektronischen Postfach oder über Ihre Zahlungsverkehrssoftware.

 

Was müssen Sie erledigen?

Um einen reibungslosen Ablauf garantieren zu können, müssen Sie vorab Ihren Online-Zugang prüfen. Sollten Sie noch keinen Online-Zugang besitzen, können Sie diesen über die Schaltfläche weiter unten freischalten oder sich an unser KundenDialogCenter unter 05692-6010 wenden. 

Der Online-Zugang wird immer für eine verfügungs- oder vertretungsberechtige natürliche Person eingerichtet und nicht pauschal für das Unternehmen. Bitte überprüfen Sie, ob eine entsprechende Person einen Online-Zugang besitzt.

 

Diese Rechnungsformate sind bei Business-to-Business(B2B)-Geschäften erlaubt

 2026        2027        2028
Papierrechnung bei Unternehmensumsatz
mehr als 800.000 € im Vorjahr
  •  
  •  
  •  
Papierrechnung bei Unternehmensumsatz
mit max. 800.000 € im Vorjahr
  •  
  •  
  •  
Elektronisch versendete Rechnung im
PDF-Format bei Unternehmensumsatz mehr als 800.000 € im Vorjahr
(nur bei Zustimmung des Empfängerunternehmens)
  •  
  •  
  •  
Elektronisch versendete Rechnung im
PDF-Format bei Unternehmensumsatz mit max. 800.000 € im Vorjahr
(nur bei Zustimmung des Empfängerunternehmens)
  •  
  •  
  •  
EDI-Rechnungen, die
nicht ohnehin die Voraussetzungen an eine E-Rechnung erfüllen
(nur bei Zustimmung des Empfängerunternehmens)
  •  
  •  
  • Voraussetzung:
    die umsatzsteuerrechtlich benötigten
    Angaben können in ein EU-konformes
    oder interoperables Format gesetzt werden.
E-Rechnung
(konform zur Richtlinie EN 16931)
  •  
  •  
  •  

FAQ's zur E-Rechnung

Was ist eine E-Rechnung?

Die E-Rechnung gibt es seit 2025. Sie ist eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten und digitalen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann. Ein wichtiger Faktor ist die Maschinenlesbarkeit. Ein Buchhaltungssystem kann die einzelnen Rechnungsdaten vollständig selbstständig auslesen, prüfen und verbuchen. 

Aber: Ein eingescanntes PDF-Dokument ist keine E-Rechnung. Bilder, PDF-Dateien oder eingescannte Rechnungen, die per E-Mail versendet werden, sind keine E-Rechnungen. 

Wann wird die E-Rechnung verpflichtend für Unternehmen eingeführt?

Die stufenweise Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich erfolgt über die Jahre von 2025 bis 2028. Bereits ab dem 1. Januar 2025 gibt es eine Pflicht zum Empfang. Die Pflicht zum Versand hängt von der Unternehmensgröße ab und wird gestaffelt eingeführt. 

  • Bis Ende 2026 (aktuelle Phase)
    Es gilt noch Flexibilität beim Versand. Das verschicken von Papierrechnungen oder (mit Einverständnis des Empfängers) PDF-Dateien per E-Mail ist erlaubt. 
  • Ab 1. Januar 2027
    Alle Unternehmen mit einem Gesamtvorjahresumsatz von mehr als 800.000 € sind verpflichtet E-Rechnungen zu erstellen 
  • Ab 1. Januar 2028
    Es gibt keine Übergangsfristen mehr. Die Versandpflicht von E-Rechnungen gilt ab dem 1. Januar 2028 für alle Unternehmen im inländischen B2B-Verkehr.
Welche relevanten Formate für E-Rechnungen gibt es?

Das gewählte Dateiformat der E-Rechnung muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Diese Norm schreibt eine strukturierte XML-Syntax vor. Es gibt zwei deutsche Hauptstandards:

  • ZUGFeRD (ab Version 2.0.1)
    Typ: Hybrides Format (Kombination aus XML und PDF)
    Funktion: Erscheinunsgbild als PDF-Datei. Hintergründige Einbettung einer XML-Datei.
    Vorteil: Die Rechnung lässt sich ohne Software wie gewohnt per Mail öffnen und manuell prüfen, kann aber von Buchhaltungssystemen vollautomatisch gelesen werden.
    Vorsicht: Die Profile MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die gesetzliche B2B-Pflicht in Deutschland nicht.
  • XRechnung
    Typ: XML-Format (maschinenlesbar)
    Funktionsweise: Kein für Menschen sichtbares Bild, sondern lediglich standardisierte Codes. Zur visuellen Lesbarkeit wird eine spezielle Software oder ein Viewer benötigt.
    Vorteil: Effizient für die IT-Verarbeitung. Der Standard ist bei einem Austausch mit Behörden (B2G) ab einem Betrag von 1.000 € gesetzlich vorgeschrieben.

Neben den deutschen Standards gibt es auch internationale und europäische Formate

  • Factur-X
    Französischer Gegenwert zu ZUGFeRD. ZUGFeRD und Factur-X sind kompatibel. 
  • Peppol-BIS Billing (Version 3.0):
    Europäisches XML-Format. Wird häufig zur Übertragung über das Peppol-Netzwerk verwendet. 

Großkunden- und Industrieverfahren betreffend (EDI):

  • Viele Unternehmen nutzen seit Jahren den elektronischen Datenaustausch (EDI-Verfahren wie EDIFACT) für Lieferketten. Diese Formate weichen oft von EU-Norm EN 16931 ab. Sie dürfen im B2B aber weiterhin genutzt werden, wenn das verwendete System sicherstellt, dass alle umsatzsteuerlich geforderten Daten vollständig und ohne Fehler in ein EN-16931-konformes Format übertragen werden können. 
Wie sind E-Rechnungen aufzubewahren?

E-Rechnungen (Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen) müssen 8 Jahre aufbewahrt werden. Das wird im Bürokratieentlastungsgesetz IV geregelt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. 

  • E-Rechnungne müssen revisionssicher und GoBD-konform archiviert werden. 
  • Die E-Rechnung muss in dem digitalen Format archiviert werden, in dem sie empfangen wurde.
  • XRechnung: Es müssen die XML-Dateien archiviert werden. Ausdrucke oder Screenhots des Codes sind nicht zulässig.
  • ZUGFeRD: Der strukturierte XML-Teil stellt das gesetzliche Original dar und muss archiviert werden. Auch die PDF-Komponente sollte mitgespeichert werden, da sie abweichende, steuerlich relevante Notizen enthalten könnte.
  • E-Mails müssen nicht zwingend archiviert werden, wenn sie nur als "Transportmittel" genutzt wurden. Aber: Sind in der E-Mail steuerrechtliche relevante Informationen oder Absprachen enthalten, muss auch die E-Mail revisionssicher archiviert werden. 

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